Informationen zu den Abfallgebühren - Kreiswirtschaftsbetrieb Salzlandkreis

Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises - Eigenbetrieb des Landkreises
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Informationen zu den Abfallgebühren

Neue Abfallgebührensatzung für den Salzlandkreis

Ab dem 01.01.2020 tritt eine neue Abfallgebührensatzung im Salzlandkreis in Kraft.
Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten erhebt der Salzlandkreis Benutzungsgebühren, die sich aus einer mengenbezogenen Entsorgungsgebühr und variablen Entsorgungsgebühren zusammensetzen (Abfallgebührensatzung §2 Absatz 1).
Mit der Erhebung der mengenbezogenen Entsorgungsgebühr werden mindestens 15 Liter Restabfallbehälterkapazität pro Einwohner (Einwohnergleichwert) und Woche zur Verfügung gestellt. Die Gebühr für das Gewerbe wird nach dem tatsächlichen Anfall des Abfalls (15 Liter / Woche = 1 Einwohnergleichwert) bemessen.
Die Gebühr wird bei Wohngrundstücken je Haushalt nach Anzahl der dem Haushalt zuzuordnenden, auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz und mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner für den Veranlagungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres erhoben und mittels Bescheid festgesetzt. Gebührenpflichtiger für die mengenbezogene Entsorgungsgebühr ist der aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes bzw. des Grundstücksteiles (einschließlich entsprechender Wohnungen etc.) Berechtigte. In allen anderen Fällen ist der Gebührenpflichtige der Grundstückseigentümer. Bei Grundstücken, außer Wohnungsgrundstücke (z.B. Bungalow- und Erholungsgrundstücke) nach Absatz 1, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, ist der Anschluss- und Überlassungspflichtige nach §5 der Abfallentsorgungssatzung, der Gebührenpflichtige im Sinne dieser Satzung.

Die Abfallgebühren im Überblick:
Die mengenbezogene Entsorgungsgebühr beträgt 49,80 Euro je Einwohnergleichwert und Jahr.
Die mengenbezogene Entsorgungsgebühr wird zu vier Teilbeträgen quartalsweise fällig. Dabei sind je Einwohnergleichwert für das
I. Quartal bis 01.03.   -   12,45 Euro
II. Quartal bis 01.06.   -   12,45 Euro
III. Quartal bis 01.09.   -   12,45 Euro
IV. Quartal bis 01.12.   -   12,45 Euro
der mengenbezogenen Entsorgungsgebühr zu begleichen.
Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art des Restabfallbehälters oder der Anzahl der Benutzer der Restabfallbehälter ergibt, wird zum 1. Kalendertag des folgenden Monats wirksam.
Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt.

Umfang der Leistungen innerhalb der mengenbezogenen Entsorgungsgebühr:
  1. dem Einsammeln, Transportieren, Behandeln und Entsorgen von 15 Liter Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfall pro Einwohnergleichwert und Woche,
  2. dem Einsammeln, Transportieren, Behandeln und Entsorgen von Sperrmüll entsprechend § 12 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung,
  3. die ganzjährige Annahme von Grünabfällen aus kommunalen Herkunftsbereichen auf von den Gemeinden betriebenen Grüngutannahmestellen,
  4. der Entsorgung von schadstoffhaltigen Haushaltsabfällen und von Sonderabfallkleinmengen,
  5. der Altpapierentsorgung,
  6. der Einsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  7. der Errichtung und dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen und Wertstoffhöfen im Salzlandkreis,
  8. der Rekultivierung und Nachsorge von Deponien,
  9. der Beseitigung verbotswidrig entsorgter Abfälle,
  10. der Erfüllung der Beratungspflicht des Salzlandkreises.

Bioabfallentsorgungsgebühren
  1. Die mengenbezogene Bioabfallentsorgungsgebühr beträgt 22,80 Euro je Einwohnergleichwert und Jahr. Die mengenbezogene Bioabfallentsorgungsgebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird vom Salzlandkreis durch Gebührenbescheid festgelegt.
  2. Die mengenbezogene Bioabfallentsorgungsgebühr wird zu vier Teilbeträgen quartalsweise fällig. Dabei sind je Einwohnergleichwert für das
I. Quartal bis 01.03.   -   5,70 Euro
II. Quartal bis 01.06.   -   5,70 Euro
III. Quartal bis 01.09.   -   5,70 Euro
IV. Quartal bis 01.12.   -   5,70 Euro
der mengenbezogenen Entsorgungsgebühr zu begleichen.
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